Überblick

Werden von den Ehegatten Zuwendungen an den anderen Ehegatten geleistet, so können diese als Schenkungen zu qualifizieren sein, welche der Schenkungsteuer unterliegen.

Erbringt ein Ehegatte sogenannte unbenannte Zuwendungen bzw. eine ehebedingte Zuwendung, so unterliegen diese ebenfalls der Schenkungsteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zu dieser Problematik finden sich insbesondere in § 5 ErbStG und § 13 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[1] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die ab dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuerreform 2016 hat dazu geführt, dass die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 in vielen Teilen überholt waren. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung neue Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 herausgegeben. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind nun insbesondere in R E 5 ErbStR 2019, R E 7.2 EStR 2019 , R E 13.3 ErbStR 2019 enthalten. Darüber hinaus auch in den H E 5 ErbStH 2019, H E 7.2 ErbStH 2019, H E 13.3 ErbStH 2019 und H 14 ErbStH 2019.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hatte, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Hierzu hat der BFH entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Nach seiner Auffassung waren die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.6.2016 hinaus weiter anwendbar.[2]

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz).

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