Die Ehegatten können auch die Zugewinngemeinschaft beenden und diesen Güterstand neu begründen. Die dabei entstehende Ausgleichsforderung als freigebige Zuwendung ist nicht schenkungssteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Ehemann EM und die Ehefrau EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten heben am 12.12.2023 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und begründen diesen mit dem nächsten Tag neu. Die bis zur Beendigung des Güterstandes entstandene Zugewinnausgleichsforderung wird von EM und EF auf einen Betrag i. H. v. 370.000 EUR festgelegt.

Lösung:

Die Zugewinnausgleichsforderung ist nicht steuerbar nach § 5 Abs. 2 ErbStG. Dies hat naturgemäß den angenehmen Vorteil, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unberührt bleibt.

Gleiches gilt nach § 5 Abs. 2 ErbStG auch für eingetragene Lebenspartner.

Vorgenanntes gilt aber nicht für einen fliegenden Zugewinnausgleich, wonach die Ehegatten zwar einen Ausgleich des Zugewinns vornehmen, die Zugewinngemeinschaft aber nicht beendigen. Dies hat den Nachteil, dass die Ausgleichsforderung als steuerbare unentgeltliche Zuwendung schenkungsteuerpflichtig ist.[2]

[1] H E 5.2 ErbStH 2019 m. w. N.
[2] H E 5.2 ErbStH 2019 und Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 5 ErbStG Rz. 300, Stand: 10. Juli 2023,

Zu weiteren Einzelheiten s. Themenstichwort Zugewinngemeinschaft Punkt 2.4.

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