Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.[1]

 
Praxis-Beispiel

Selbstgenutztes Grundstück in Frankreich

Die eingetragenen Lebenspartner L und P bewohnen in Lyon ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Dieses gehört dem L. L schenkt das Einfamilienhaus am 21.11.2019 seinem Lebenspartner P.

Lösung:

Der Erwerb des selbstgenutzten Einfamilienhauses bleibt steuerfrei.

Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet (R E 13.3 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019). Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der zur Familie gehörenden Kinder vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Ehegatte das Familienheim nutzt.

Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sein müssen, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Wird dem Ehegatten dagegen ein Grundstück zugewendet, welches nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wird dieses geschenkte Grundstück nicht von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst. Infolgedessen ist die Zuwendung steuerpflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung eines Mietwohngrundstücks

Die vermögende Ehefrau EF schenkt im Dezember 2019 ihrem Ehemann EM ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Grundstück.

Dieses hat einen Steuerwert i. H. v. 1.200.000 EUR.

Lösung:

Das Mietwohngrundstück ist kein begünstigtes Objekt i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Aus diesem Grund unterliegt es beim Ehemann EM der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Für EM ergibt sich folgende Schenkungsteuer:

Es ist die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG zu beachten, wonach ein Abschlag von 10 % gewährt wird.[2]

 
steuerliche Bereicherung (Berechnung s. nachstehend) ( 1.080.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 580.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 87.000 EUR

Die Bereicherung ergibt sich wie folgt:

 
Steuerwert Grundstück 1.200.000 EUR
Verschonungsabschlag gem. § 13d ErbStG (10 % von 1.200.000 EUR) ./. 120.000 EUR
Ansatz Grundstück; entspricht auch der Bereicherung 1.080.000 EUR
   

Für den Ehemann EM besteht keine Behaltenspflicht. Zu beachten ist hierbei, dass bei einem nicht bezugsfertigen Gebäude der 10 %ige Verschonungsabschlag nicht zur Anwendung kommt.[3] Gleiches gilt auch, wenn das Grundstück nicht zur Vermietung bestimmt ist.[4]

Für das geschenkte Grundstück bzw. die Eigentumswohnung besteht keine Behaltenspflicht.[5] Wird das zugewendete Familienheim also zu einem späteren Zeitpunkt durch den beschenkten Ehegatten veräußert, führt das nicht zum Wegfall der vorher in Anspruch genommenen Steuerbefreiung.

 
Praxis-Tipp

Nutzungsänderung

Auch wenn später eine andere Nutzung vorgenommen wird, ist dies unbeachtlich. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Grundstück zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, gewerblich genutzt wird oder an andere Familienangehörige (z. B. an die Eltern) unentgeltlich überlassen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt.[6]

Begünstigt sind die folgenden Objekte (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG und R E 13.3 Abs. 2 Satz 12 ErbStR 2019):

Hierzu gehört auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.[7]

Dies gilt naturgemäß unter der Voraussetzung, dass sich im jeweiligen Grundstück eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet.

 
Wichtig

Eigennutzung

Die Wohnung muss von den Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern sowie von den zur Familie gehörenden Kindern genutzt werden. Die Mitbenutzung durch Enkelkinder, die Eltern oder auch die Hausgehilfin ist unschädlich.[8]

 
Praxis-Beispiel

Mitbenutzung durch Eltern

Im Haushalt der Ehegatten M und F wohnen deren Kinder sowie der kranke Vater des Ehemanns. M wendet das Einfamilienhaus seiner Ehefrau zu.

Lösung

Die Übertragung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt. Die Mitbenutzung der Wohnung durch den Vater hat keine schädlichen Auswirkungen.

Zu beachten ist aber, dass die Befreiung auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt ist. Hierbei schließt die Befreiung auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude ein, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden.[9]

Hinsichtlich eines Arbeitszimmers ist Fol...

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