a) Unterhaltspflicht des Ehegatten

Hat der Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf das ihm Zugewendete, so ist von keiner objektiven Bereicherung auszugehen. Infolgedessen entsteht auch keine Schenkungsteuerpflicht.

Nach § 1360 BGB besteht für die Ehegatten die Pflicht, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Unter anderem zählen zu dieser Unterhaltspflicht die Ernährung und die Wohnung sowie die Krankenversicherung. Hierzu gehören jedoch nicht verbrauchsfähige Gegenstände. Dies kann z. B. Mobiliar sein.[1] Bleiben die Leistungen im angemessenen Bereich, liegt keine Schenkungsteuerpflicht vor.

b) Ausbildung des Ehegatten

Des Weiteren gilt es die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG zu beachten. Nach dieser sind Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten für dessen Ausbildung steuerbefreit. Für den Begriff der Ausbildung kann die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG herangezogen werden.[2]

Kosten für die Ausbildung sind die Unterrrichtsgebühren und die Lehrmittel, aber auch durch die Ausbildung bedingte zusätzlichen Lebenshaltungskosten.[3]

[1] Kiebele/Preißer/Rödl/Seltenreich, in: Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 ErbStG Rn. 224, 3. Aufl. 2018.
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 144 ff, Stand: 10. Juli 2023.
[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 144 ff, Stand: 10. Juli 2023.

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