Als weitere Gestaltungsmöglichkeit zur steuerfreien Vermögensübertragung zwischen Ehegatten kann die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG genutzt werden.

Hiernach ist die Übertragung von Kunstgegenständen i. H. v. 60 % ihres Werts steuerfrei. Für Grundbesitz gilt sogar eine Steuerbefreiung von 85 %. Voraussetzung ist, dass die Erhaltung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt (vgl. auch R E 13.2 ErbStR 2019 und H E 13.2 ErbStH 2019). Hierzu muss auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies ist durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde möglich. Der Nachweis, dass die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstands im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind.

Haben sich die Kunstgegenstände im o. g. Sinne seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befunden und ist der Ehegatte bereit, die Kunstgegenstände der Denkmalpflege zu unterstellen, ist die Übertragung in voller Höhe steuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG).

Der beschenkte Ehegatte muss aber beachten, dass die in Anspruch genommene Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt, sofern die Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG).

Die Ehegatten können die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG jede einzeln für sich anwenden. Dabei wird eine Befreiung nicht von einer anderen Steuerbefreiung ausgeschlossen (R E 13.1 Abs. 2 ErbStR 2019).

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung von Kunstgegenständen

Die Ehefrau EF ist im Besitz eines privaten Kunstgegenstands, bei dem es sich um bildende Kunst handelt. Der Wert beläuft sich auf 1.800.000 EUR. Die Erhaltung dieses Kunstgegenstands liegt im öffentlichen Interesse. EF wendet den Kunstgegenstand ihrem Ehemann EM zu. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 1.11.2023.

Lösung:

Da der private Kunstgegenstand die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG erfüllt, ist der Wert i. H. v. 1.080.000 EUR (60 % von 1.800.000 EUR) steuerbefreit.

Steuerpflichtig ist demnach nur ein Betrag von 720.000 EUR.

Für den Ehemann EM ergibt sich demnach die folgende Steuer:

 
steuerliche Bereicherung (40 % von 1.800.000 EUR) 720.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 220.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 24.200 EUR

Zu beachten ist hierbei, dass durch die Steuerfreiheit auch der Schuldenabzug eingeschränkt ist. Dies kann zu 60 %, zu 85 % oder sogar zu 100 % der Fall sein.[1] Dies gilt aber nur für die Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Gegenstand stehen. Es liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet. Handelt es sich um Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können sie uneingeschränkt abgezogen werden.[2]

Zum Schuldenabzug sind auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Diese sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[3]

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