Der Bundesfinanzhof[1] hatte in 1994 entschieden, dass eine unbenannte Zuwendung nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen ist, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender Meinung im Zivilrecht keine Schenkung i. S. d. § 516 BGB darstellt.

Dies hat demnach zur Folge, dass unbenannte Zuwendungen der Besteuerung durch die Schenkungsteuer unterliegen. Ihre Schenkungsteuerpflicht beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Voraussetzung hierfür ist also, dass objektive und subjektive Unentgeltlichkeit gegeben sind.

a) subjektive Unentgeltlichkeit

Der subjektive Tatbestand liegt vor, da es nur auf den Willen zur Unentgeltlichkeit durch den zuwendenden Ehegatten ankommt.

 
Hinweis

Wille zur Unentgeltlichkeit

Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist nach Auffassung des BFH gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.

b) objektive Unentgeltlichkeit

Die objektive Unentgeltlichkeit ist ebenfalls gegeben. Dies gründet sich daraus, dass die Führung des Haushalts, die Betreuung der Kinder oder die Unterstützung des anderen Ehegatten durch einen Ehegatten keine Gegenleistung darstellen.

Mit der o. a. Entscheidung hatte der BFH eine teilweise Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen.[2]

Bestätigt wurde die vorgenannte Rechtsprechung durch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, wonach die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims steuerbefreit ist.

Auch die Finanzverwaltung bejaht die Schenkungsteuerpflicht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Schenkung unter Ehegatten

Eheleute M und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. F ist Hausfrau und führt den Haushalt selbst. Eigene Einkünfte hat sie nicht. Aus der Ehe gehen 3 Kinder hervor, die im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufwachsen und weitgehend von F erzogen werden.

M und F erwerben im Laufe der Ehe als Miteigentümer zu je ½ ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des M; (schriftliche) Vereinbarungen unter den Ehegatten hinsichtlich dieses Erwerbs bestehen nicht.

Weiterhin erwirbt M aus seinen Mitteln Wertpapiere zur gemeinsamen Alterssicherung. Aus diesem Grund überträgt er die Hälfte der Wertpapiere an F. Weitere (schriftliche) Vereinbarungen unter den Ehegatten bestehen insoweit nicht.[4]

Lösung:

Die Freistellung der F von der anteiligen Anschaffungsverbindlichkeit durch M unterliegt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht der Schenkungsteuer.

Der Erwerb der Wertpapiere durch F stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[5] und der Verwaltung eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.

Dagegen sind geringe unbenannte Zuwendungen nicht steuerpflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Geringe unbenannte Zuwendungen

Der eingetragene Lebenspartner L nimmt eine Zins- und Tilgungszahlung von ca. 4.600 EUR pro Jahr für den Miteigentumsanteil des Lebenspartner M am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus vor.

Lösung:

Es ist von keiner steuerpflichtigen Zuwendung auszugehen.

Zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten s. H E 7.1 ErbStH 2019.

Zur Beurteilung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflagen sind die R E 7.4 ErbStR 2019 und die H E 7.4 ErbStH heranzuziehen.

[3] R E 7.2 ErbStR 2019; sowie H E 7.2 ErbStH 2019.
[4] Aus Schulz: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, Erich Fleischer Verlag, 2004 S. 230.

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