Schenkungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, können der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen. Fehlt es dagegen an einem objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist keine Schenkungsteuerpflicht gegeben.

Fraglich war es, ob unbenannte ehebedingte Zuwendungen auch unentgeltliche Zuwendungen i. S. d. § 278 Abs. 2 AO sind.[1] Nach Auffassung des BFH sind keine unentgeltlichen Zuwendungen i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses gegeben.[2]

Hierbei gilt Folgendes:

Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB. Infolgedessen liegt keine Zuwendung vor.

 
Praxis-Beispiel

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehemann EM wendet seiner Ehefrau EF im Dezember 2023 einen Geldbetrag in Höhe von 650.000 EUR zu. Es soll hier keine unbenannte Zuwendung vorliegen (s. nachfolgend).

Lösung:

Die Zuwendung von EM an EF unterliegt der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

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