Entscheidet sich der Zuwendende erst nachträglich, die Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung zu übernehmen, dann erhöht dies den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht.[1]

Hier handelt es sich um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.[2]

Dabei ist zu beachten, dass bei einer Steuerpflicht des nachträglich zugewendeten Betrags die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zur Anwendung kommt. Dies wird regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer

A wendet seiner Nichte N im Oktober 2023 Wertpapiere zu, deren Wert sich auf 150.000 EUR belaufen. Einige Wochen später (im Januar 2024) übernimmt A aber auch die Begleichung der anfallenden Schenkungsteuer.

Lösung

Die nachträgliche Begleichung der Schenkungsteuer führt zu einer weiteren Zuwendung. Diese beträgt 26.000 EUR (siehe nachstehende Berechnung) und ist mit der ersten Zuwendung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG zusammenzurechnen.

Es ergibt sich für N die folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

Zuwendung der Wertpapiere:

 
Wert der Schenkung (Steuerwert Wertpapiere) 150.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 130.000 EUR
Schenkungsteuer (20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 26.000 EUR

Die Schenkungsteuer, die von A – nachträglich – übernommen wird beträgt damit 26.000 EUR. Diese stellt nun eine weitere Zuwendung an N dar, und ist gemäß § 14 ErbStG mit der ersten Zuwendung zusammenzurechnen.

Es ergibt sich für N damit die folgende weitere Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Übernommene Schenkungsteuer im Januar 2024 26.000 EUR
Schenkung aus Oktober 2023 (Steuerwert Wertpapiere) + 150.000 EUR
Gesamterwerb 176.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 156.000 EUR
Schenkungsteuer (20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 31.200 EUR
abzüglich anzurechnender Steuer aus Vorerwerb (Oktober 2023) ./. 26.000 EUR
festzusetzende Steuer 5.200 EUR

Hinweis zur anzurechnenden Steuer:

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG ist die fiktive oder die tatsächlich zu entrichtende Steuer anzurechnen.

Im vorliegenden Beispiel ist sie aber identisch, da sich die Verhältnisse zwischen Schenker und Erwerber in der Zwischenzeit nicht verändert haben.

[2] Vgl. auch FG Hessen, Urteil v. 19.09.2013, 1 K 1072/10, DStRE 2014 S. 1322 und Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 ErbStG Rz. 73 ff., Stand: November 2023.

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