6.1 Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG

Nach § 28 Abs. 1 ErbStG wird für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG[1] eine Stundung gewährt.

Diese kommt aber nur bei Erwerb von Todes wegen infrage[2] . Damit scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG in dem obigen Beispielsfall aus.[3]

[1] R E 13b.7 ErbStR 2019.
[2] R E 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 3, Stand: November 2023.

6.2 Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird eine Stundung gewährt, wenn zum Erwerb nach § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen (zu fremden Wohnzwecken vermietete Grundstücke) gehört und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung aufbringen kann.[1]

Hat der Schenker aber die Steuer übernommen, kommt die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 3 ErbStG nicht zur Anwendung.

[1] R E 28 Abs. 5 ErbStR 2019.

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