Befindet sich der geschenkte Betrag in der Nähe der Wertgrenzen, lässt sich durch die Übernahme der Schenkungsteuer eine höhere Reduzierung der Steuer erreichen. Eine Tabelle der maßgebenden Grenzwerte findet sich in den Erbschaftsteuerhinweisen.[1]
Beispiel 1
Die Mutter M wendet ihrem Sohn S einen Geldbetrag i. H. v. 705.000 EUR zu.
Lösung:
Zahlt Sohn S die durch die Zuwendung verursachte Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende Berechnung:
Bereicherung | 705.000 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 305.000 EUR | ||
Die Schenkungsteuer ist hier unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berechnen. | |||
Letztvorhergehende Wertgrenze: | |||
300.000 EUR × Steuersatz 11 % | 33.000 EUR | ||
Die Wertgrenze wird überstiegen um 5.000 EUR (305.000 EUR ./. 300.000 EUR), hiervon die Hälfte = | + 2.500 EUR | ||
Schenkungsteuer nach Härteausgleich | 35.500 EUR | ||
Dem Sohn S verbleibt von der Schenkung nach Abzug der zu zahlenden Schenkungsteuer ein Betrag i. H. v. 669.500 EUR (705.000 EUR ./. 35.500 EUR). Wird von der Mutter M aber der oben ermittelte Nettobetrag i. H. v. 669.500 EUR zugewendet und daneben die Schenkungsteuer übernommen, ergibt sich folgende Berechnung: |
|||
Geldzuwendung | 669.500 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 269.500 EUR | ||
Schenkungsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 29.645 EUR | ||
Geldzuwendung | 669.500 EUR | ||
Zuzüglich übernommene Schenkungsteuer | + 29.645 EUR | ||
Steuerliche Bereicherung | 699.145 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 299.100 EUR | ||
Schenkungsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 32.901 EUR | ||
Vergleich der Belastung bei M | |||
|
705.000 EUR | ||
|
702.401 EUR | ||
Differenz | 2.599 EUR |
Die Übernahme der Schenkungsteuer durch Mutter M führt hier zu einer Ersparnis der Schenkungsteuer i. H. v. 2.599 EUR.
In den Steuerklassen II und III tritt eine solche Wirkung aber erst ab einem Erwerb von 6.000.000 EUR ein, da nur eine Tarifänderung (von 30 % auf 50 %) stattfindet. Darunter ist der Steuersatz gleichmäßig 30 %. Auf die Änderungen für die Steuerklasse II in den Jahren 2009 und 2010 sei auf das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hingewiesen.[2]
Beispiel 2
Nichte N schenkt ihrer Tante T einen Geldbetrag i. H. v. 6.200.000 EUR.[3]
Lösung:
Zahlt Tante T die durch die Zuwendung verursachte Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende Berechnung:
Bereicherung | 6.200.000 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) | ./. 20.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 6.180.000 EUR | ||
Die Schenkungsteuer ist hier unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berechnen. | |||
Letztvorhergehende Wertgrenze: | |||
6.000.000 EUR × Steuersatz 30 % | 1.800.000 EUR | ||
Die Wertgrenze wird überstiegen um 180.000 EUR (6.180.000 EUR ./. 6.000.000 EUR), hiervon die Hälfte = | + 90.000 EUR | ||
Schenkungsteuer nach Härteausgleich | 1.890.000 EUR | ||
Der Tante T verbleibt von der Schenkung nach Abzug der zu zahlenden Schenkungsteuer ein Betrag i. H. v. 4.310.000 EUR (6.200.000 EUR ./. 1.890.000 EUR). Wird von der Nichte N aber der oben ermittelte Nettobetrag i. H. v. 4.310.000 EUR zugewendet und daneben die Schenkungsteuer übernommen, ergibt sich folgende Berechnung: |
|||
Geldzuwendung | 4.310.000 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) | ./. 20.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 4.290.000 EUR | ||
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 1.287.000 EUR | ||
Geldzuwendung | 4.310.000 EUR | ||
Zuzüglich übernommene Schenkungsteuer | + 1.287.000 EUR | ||
Steuerliche Bereicherung | 5.597.000 EUR | ||
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) | ./. 20.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 5.577.000 EUR | ||
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 1.673.100 EUR | ||
Vergleich der Belastung bei N | |||
|
6.200.000 EUR | ||
|
5.983.100 EUR | ||
Differenz | 216.900 EUR |
Die Übernahme der Schenkungsteuer durch Nichte N führt hier zu einer Ersparnis von Schenkungsteuer i. H. v. 216.900 EUR.
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