Befindet sich der geschenkte Betrag in der Nähe der Wertgrenzen, lässt sich durch die Übernahme der Schenkungsteuer eine höhere Reduzierung der Steuer erreichen. Eine Tabelle der maßgebenden Grenzwerte findet sich in den Erbschaftsteuerhinweisen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Die Mutter M wendet ihrem Sohn S einen Geldbetrag i. H. v. 705.000 EUR zu.

Lösung:

Zahlt Sohn S die durch die Zuwendung verursachte Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende Berechnung:

 
Bereicherung 705.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 305.000 EUR
   
Die Schenkungsteuer ist hier unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berechnen.  
   
Letztvorhergehende Wertgrenze:  
300.000 EUR × Steuersatz 11 % 33.000 EUR
Die Wertgrenze wird überstiegen um 5.000 EUR (305.000 EUR ./. 300.000 EUR), hiervon die Hälfte = + 2.500 EUR
Schenkungsteuer nach Härteausgleich 35.500 EUR
   

Dem Sohn S verbleibt von der Schenkung nach Abzug der zu zahlenden Schenkungsteuer ein Betrag i. H. v. 669.500 EUR (705.000 EUR ./. 35.500 EUR).

Wird von der Mutter M aber der oben ermittelte Nettobetrag i. H. v. 669.500 EUR zugewendet und daneben die Schenkungsteuer übernommen, ergibt sich folgende Berechnung:
Geldzuwendung 669.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 269.500 EUR
Schenkungsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 29.645 EUR
   
Geldzuwendung 669.500 EUR
Zuzüglich übernommene Schenkungsteuer + 29.645 EUR
Steuerliche Bereicherung 699.145 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 299.100 EUR
Schenkungsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 32.901 EUR
   
Vergleich der Belastung bei M  
a) M übernimmt keine Schenkungsteuer
705.000 EUR
b) M übernimmt die Schenkungsteuer (Geldzuwendung 669.500 EUR + übernommene Schenkungsteuer 32.901 EUR)
702.401 EUR
Differenz 2.599 EUR

Die Übernahme der Schenkungsteuer durch Mutter M führt hier zu einer Ersparnis der Schenkungsteuer i. H. v. 2.599 EUR.

In den Steuerklassen II und III tritt eine solche Wirkung aber erst ab einem Erwerb von 6.000.000 EUR ein, da nur eine Tarifänderung (von 30 % auf 50 %) stattfindet. Darunter ist der Steuersatz gleichmäßig 30 %. Auf die Änderungen für die Steuerklasse II in den Jahren 2009 und 2010 sei auf das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hingewiesen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Nichte N schenkt ihrer Tante T einen Geldbetrag i. H. v. 6.200.000 EUR.[3]

Lösung:

Zahlt Tante T die durch die Zuwendung verursachte Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende Berechnung:

 
Bereicherung 6.200.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 6.180.000 EUR
   
Die Schenkungsteuer ist hier unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu berechnen.  
   
Letztvorhergehende Wertgrenze:  
6.000.000 EUR × Steuersatz 30 % 1.800.000 EUR
Die Wertgrenze wird überstiegen um 180.000 EUR (6.180.000 EUR ./. 6.000.000 EUR), hiervon die Hälfte = + 90.000 EUR
Schenkungsteuer nach Härteausgleich 1.890.000 EUR
   

Der Tante T verbleibt von der Schenkung nach Abzug der zu zahlenden Schenkungsteuer ein Betrag i. H. v. 4.310.000 EUR (6.200.000 EUR ./. 1.890.000 EUR).

Wird von der Nichte N aber der oben ermittelte Nettobetrag i. H. v. 4.310.000 EUR zugewendet und daneben die Schenkungsteuer übernommen, ergibt sich folgende Berechnung:
Geldzuwendung 4.310.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 4.290.000 EUR
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 1.287.000 EUR
   
Geldzuwendung 4.310.000 EUR
Zuzüglich übernommene Schenkungsteuer + 1.287.000 EUR
Steuerliche Bereicherung 5.597.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 5.577.000 EUR
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 1.673.100 EUR
   
Vergleich der Belastung bei N  
a) N übernimmt keine Schenkungsteuer
6.200.000 EUR
b) b) N übernimmt die Schenkungsteuer (Geldzuwendung 4.310.000 EUR + übernommene Schenkungsteuer 1.673.100 EUR)
5.983.100 EUR
Differenz 216.900 EUR

Die Übernahme der Schenkungsteuer durch Nichte N führt hier zu einer Ersparnis von Schenkungsteuer i. H. v. 216.900 EUR.

[1] H E 19 ErbStH 2019.
[2] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950
[3] Bei einer Zuwendung von der Nichte an die Tante ist die Steuerklasse III anzuwenden (§ 15 Abs. 1 Stkl. III ErbStG).

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