Wie die Steuer im Einzelnen zu berechnen ist, wenn der Schenker auch die Steuer selbst übernimmt, bzw. diese Verpflichtung einem anderen auferlegt hat, soll hier näher erläutert werden. Insbesondere sind dafür die folgenden Schritte notwendig:

  1. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs (ohne übernommene Steuer),
  2. Ermittlung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb (1.),
  3. Zusammenrechnung der Zuwendung und der Steuer (2.) zu einer steuerlichen Bereicherung,
  4. Ermittlung des endgültigen steuerpflichtigen Erwerbs aus der Bereicherung (3.),
  5. Berechnung der Steuer auf den steuerpflichtigen Erwerb (4.).

Liegen die Voraussetzungen des Härteausgleichs vor (§ 19 Abs. 3 ErbStG), ist dieser hier ebenfalls anzuwenden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Lebensgefährte L will seiner Lebensgefährtin LG ein Grundstück schenken. Da diese über keine Geldmittel verfügt, um die Schenkungsteuer selbst tragen zu können, übernimmt L auch die Schenkungsteuer. Der Steuerwert des Grundstücks beträgt 195.000 EUR.

Lösung:

Da L als Schenker neben der Schenkung des Grundstücks auch noch die Schenkungsteuer übernommen hat, erhöht Letztere ebenfalls die Bereicherung der LG. Damit berechnet sich die Schenkungsteuer für sie wie folgt:

1. Berechnung der Steuer ohne Übernahme der Schenkungsteuer

 
Bereicherung (Steuerwert Grundstück) 195.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 175.000 EUR
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG 52.500 EUR

2. Berechnung der Steuer unter Übernahme der Schenkungsteuer

 
Steuerwert Grundstück 195.000 EUR
zuzüglich übernommene Schenkungsteuer + 52.500 EUR
steuerliche Bereicherung 247.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 227.500 EUR
Schenkungsteuer (30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 68.250 EUR

L hat seine Lebensgefährtin LG demnach insgesamt um 247.500 EUR bereichert (Grundstückswert 195.000 EUR zuzüglich übernommene Schenkungsteuer 52.500 EUR). Hieraus resultiert eine Schenkungsteuer von 68.250 EUR.

Eigentlich müsste die Differenz zwischen der übernommenen Steuer und der Steuer, die am Ende errechnet wurde, ebenfalls dem Erwerb hinzugerechnet werden und würde eine neue Schenkungsteuer auslösen. Letztere würde ebenso wiederum zu einer neuen Schenkungsteuer führen. Hier besagt die Regelung des § 10 Abs. 2 ErbStG aus Vereinfachungsgründen, dass als Erwerb der Betrag gilt, der sich bei einer Zusammenrechnung des ursprünglichen Erwerbs mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. D. h., die Steuer ist nur einmal hinzuzurechnen, was als Vereinfachung anzusehen ist.[2]

 
Hinweis

Zusammenrechnung mehrere Erwerben

Schwierig wird die Berechnung auch dann, wenn die Vorschrift des § 14 ErbStG – Zusammenrechnung von mehreren Erwerben innerhalb von zehn Jahren[3] – zu berücksichtigen ist.[4]

[1] H E 19 ErbStH 2019.
[2] siehe Loose, Erbschaftsteuer, 5. Auflage 2022, C25.
[3] Zu den Grundsätzen s. auch R E 14 ErbStR 2019.
[4] S. hierzu auch mit einem Musterfall: Brügemann, Erbfolgebesteuerung, 11-12/2015, S. 292.

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