Die Anwendung des § 13c ErbStG ist nur auf Antrag möglich. Den Antrag darf nur der Erwerber stellen, nicht aber der Schenker.[1]

[1] Vgl. Wortlaut in R E 13c.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019: – Antrag des Erwerbers.

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