12.1 Allgemeines

Geht begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auf den Erwerber über, dann kann der Schenker naturgemäß auch für diesen Fall die Schenkungsteuer übernehmen. Schenkungsteuer entsteht dabei aber nur, wenn der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Übergang begünstigten Vermögens

Der Vater V überträgt schenkweise sein Einzelunternehmen auf den Sohn S. Da S keine eigenen finanziellen Mittel hat, übernimmt V auch die anfallende Schenkungsteuer. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden und das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beläuft sich auf 6.000.000 EUR.

Lösung

Für den Übergang des begünstigten Vermögens von V auf S wird der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbSt) gewährt. Aufgrund der Höhe des Vermögens findet aber keine Berücksichtigung des gleitenden Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG statt. Damit ergibt sich ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen in Höhe von 900.000 EUR (6.000.000 EUR ./. Verschonungsabschlag von 5.100.000 EUR). Nach Abzug des persönlichen Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 500.000 EUR und hierauf eine Schenkungsteuer in Höhe von 95.000 EUR, die dann nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 ErbStG zu behandeln ist.

Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 10 ErbStG) gewählt, kann grundsätzlich keine Schenkungsteuer entstehen, die dann durch den Schenker übernommen werden kann.

12.2 Verstoß gegen die Behaltensregelungen

Verstößt der Erwerber gegen die Behaltesregelungen, dann erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers

Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall übernommen hat.[1]

12.3 Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummenregelung, dann erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers

Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall übernommen hat.[1]

[1] R E 13a.2 Abs. 3 Satz 1 ErbstR 2019.

12.4 Wegfall des Vorwegabschlags

Entfällt der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG, dann erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers

Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall übernommen hat.[1]

[1] R E 13a.2 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019.

12.5 Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG

Die Anwendung des § 13c ErbStG ist nur auf Antrag möglich. Den Antrag darf nur der Erwerber stellen, nicht aber der Schenker.[1]

[1] Vgl. Wortlaut in R E 13c.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019: – Antrag des Erwerbers.

12.6 Verschonungsbedarfsprüfung

Wird das Erlassmodell nach § 28a ErbStG beantragt, dann wird in der Literatur von der Übernahme der Steuer durch den Schenker abgeraten werden. Da in diesem Fall die Hälfte des übernommenen Schenkungsteuerbetrags das verfügbare Vermögen mindern würde. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Erblasser einem Dritten die Zahlung der Erbschaftsteuer auferlegt.[1]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2021, § 28a ErbStG Anm. 6.

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