Ist ein Fall der beschränkten Steuerpflicht gegeben, dann ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ErbStG nicht anwendbar. Denn bei der zu übernehmenden Steuerschuld handelt es sich nicht um Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, so dass insoweit keine beschränkte Steuerpflicht eintritt.[1]
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