Der Erwerber ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Steuerschuldner, bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner. Hierbei sind sowohl Erwerber als auch Schenker Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.[1]

 
Hinweis

Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft ist verfassungsgemäß

Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.[2]

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.[3]

Im Regelfall wird aber der Erwerber (der Beschenkte oder der Erbe) die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer tragen müssen. Damit verbleibt dem Erwerber regelmäßig nach der Steuerzahlung nur ein Teilbetrag.

Wird die Schenkungsteuer dagegen vom Schenker übernommen, liegt hierin neben der eigentlichen Schenkung eine zusätzliche Bereicherung, die der Besteuerung beim Beschenkten unterfällt (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Das Gleiche gilt, wenn der Schenker eine andere Person dazu verpflichtet hat, die Steuer für den Beschenkten zu entrichten.

 
Hinweis

Bekanntgabe des Steuerbescheids

Hat der Schenker sich verpflichtet die Steuer zu übernehmen, dann ist nicht dem Beschenkten sondern dem Schenker der Steuerbescheid bekannt zu geben.[4]

Neben der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker kann auch durch den Erblasser bestimmt werden, dass die Steuer von einem anderen (z. B. einem Erben) zu entrichten ist.

Der Schenker kann die Steuer in voller Höhe aber auch nur teilweise übernehmen. Dies wird entweder der Fall sein wenn der Schenker nur einen Teilbetrag der Steuer übernehmen will oder wenn dies gegebenenfalls günstiger ist.

 
Hinweis

Ausführung der Schenkung

Dabei ist die Zuwendung ausgeführt, wenn die Schenkung der Hauptsache vollzogen ist.[5]

[1] Vgl. auch Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 ErbStG Rz. 23, Stand: November 2023.
[5] Vgl. Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 10. Aufl. 2018, S. 646.

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