Überblick

In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze:

Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet sich in § 13 ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies bei den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG den Schuldenabzug. Zu beachten sind hier auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.[3]

Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[4] wurde in § 13 ErbStG eine neue Nr. 19 eingefügt.

Verwaltungsanweisungen

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 13.1 ErbStR 2019 bis R E 13.11 ErbStR 2019 sowie den H E 13.2 ErbStR 2019 bis H E 10 ErbStH 2019 enthalten. Darüber hinaus sind zu beachten:

Gleichlautende Ländererlasse vom 13.9.2021: Zu den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.[5]

Gleichlautende Ländererlasse vom 13.12.2021: Zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[6]

Gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022: Zu Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe.[7]

Urteile des Bundesfinanzhof

Urteil des BFH vom 16.3.2022: Zum verzögerten Einzug ins Familienheim.[8]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: Zur Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims bei Ehegatten als Erwerber.[9]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: Zur Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheim bei Kind als Erwerber.[10]

[1] Jahressteuergesetz 2020 v. 18.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3096.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] S. Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v.16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2931.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl. 2022 II S. 38.

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