Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist:

  • Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder
  • die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder
  • der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet und die Notlage wird auch durch die Zuwendung nicht beseitigt.

Unerheblich ist es, zu welcher Steuerklasse der Erwerber gehört. Das heißt, sie gilt sowohl für Erwerber der Steuerklasse I wie auch für Erwerber der Steuerklassen II und III.

Die Befreiung kommt für Erwerbe von Todes wegen und auch für Erwerbe unter Lebenden zur Anwendung.[1] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ErbStG fällt die Befreiung weg, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann. Wie dies zu berechnen ist, soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ErbStG

Der Erblasser hat einem Nichtverwandten 40.000 EUR als Ausbildungsdarlehen gewährt und vermacht ihm – neben dem Erlass des Darlehens – bei seinem Tode noch 10.000 EUR.

Lösung

 
Ausbildungsdarlehen 40.000 EUR
+ Vermächtnis 10.000 EUR
  50.000 EUR
./. Freibetrag 20.000 EUR
  30.000 EUR
davon höchstens zu erheben  
50 % von 10.000 EUR 5.000 EUR
[1] § 1 Abs. 2 ErbStG; Kobor, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 46; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 79, Stand: November 2023.
[2] Vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 83, Stand: November2023.

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