Nach der Vorschrift des § 1969 BGB ist ein Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen des Erblassers, welche zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und die von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten (Dreißigster). Dieser Dreißigste ist ein gesetzliches Vermächtnis.

Grundsätzlich fällt der Dreißigste unter die Steuerpflicht des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Durch § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird er aber steuerbefreit.

Für den Erben besteht unabhängig davon, dass der Dreißigste der Befreiung unterliegt, die Möglichkeit, diesen als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzuziehen.

Der Erbe kann nicht Anspruchsberechtigter gem. § 1969 BGB sein.[1]

[1] Kiebele, in: Preißer/Rödl/Seitenreich, Kompakt-Kommentar, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Auf. 2018, § 13 ErbStG Rz. 58.

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