Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung.

Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese grundsätzlich die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Überschreiten der Grenze von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Bedürfnisprüfung nach § 28a ErbStG in Anspruch genommen werden. Einzelheiten zu den Begünstigungen ergeben sich insbesondere aus den R E 13a ErbStR 2019 bzw. H E 13a ErbStH 2019, R E 13c ErbStR 2019 bzw. H E 13c ErbStH 2019, R E 19a ErbStR 2019 bzw. H E 19a ErbStH und R E 28a ErbStR 2019 bzw. 28a ErbStH 2019.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive zum sogenannten Verwaltungsvermögen.[1] Dies gilt nicht, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte der Hauptzweck des Betriebs ist. Verwaltungsvermögen ist für die Verschonungsmaßnahmen von Unternehmensvermögen schädlich.

[1] R E 13b.21 Abs. 1 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge