Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung.

Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag sowie Abzugsbetrag) in Anspruch genommen werden.[1]

Es ist hier aber Folgendes zu beachten:

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive zum sogenannten Verwaltungsvermögen.

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG gewährt werden. Ist das Verwaltungsvermögen nicht höher als 10 %, kann ein 100 %iger Abschlag gem. § 13a Abs. 8 ErbStG beantragt werden. Liegt das Verwaltungsvermögen zwischen mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommt ein 85 %iger Abschlag zur Anwendung nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Dagegen wird Betriebsvermögen nicht begünstigt besteuert, wenn sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 50 % beläuft.[2]

Wird das Betriebsvermögen begünstigt besteuert, da die Grenzen für das Verwaltungsvermögen nicht überschritten sind, gehört solches Verwaltungsvermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13a Abs. 1 ErbStG, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.[3]

[1] S. hierzu auch R 13a.1 ErbStR 2011 ff.
[2] Vgl. auch R E 13b.8 Abs. 1 ErbStR 2011.

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