Werden die Gegenstände im vorgenannten Sinne innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen.[1]

Die bisherige Steuerfestsetzung wird nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall der Steuerbefreiung bei Veräußerung

Der Erbe veräußert einen Kunstgegenstand, für den er die 60 %ige Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen hat, 5 Jahre nach dem Erbfall. Todeszeitpunkt des Erblassers war der 1.11.2014.

Lösung

Aufgrund der Veräußerung in 2019 wird dem Erben die Steuerbefreiung nicht mehr gewährt. Sie wird damit rückwirkend versagt. Der entsprechende Steuerbescheid wird geändert.

Befindet sich ein Gegenstand in diesem Sinne in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wird hierfür ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt. Dies gilt aber dann nicht, wenn die beweglichen Gegenstände in einen Drittstaat verbracht werden.

In Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens aus der Europäischen Union gilt Folgendes – bei Erwerben mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021.[2]

  1. Verbleiben von Gegenständen im Vereinigten Königreich Großbritannien

    Verbleiben bewegliche Gegenstände bis zum Ablauf der Behaltensfrist im Vereinigten Königreich Großbritannien, dann führt der Austritt aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

  2. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

  3. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

  4. Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befunden haben, werden während der Behaltensfrist nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien verbracht:

    Es kommt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

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