3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung.

Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag sowie Abzugsbetrag) in Anspruch genommen werden.[1]

Es ist hier aber Folgendes zu beachten:

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive zum sogenannten Verwaltungsvermögen.

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG gewährt werden. Ist das Verwaltungsvermögen nicht höher als 10 %, kann ein 100 %iger Abschlag gem. § 13a Abs. 8 ErbStG beantragt werden. Liegt das Verwaltungsvermögen zwischen mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommt ein 85 %iger Abschlag zur Anwendung nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Dagegen wird Betriebsvermögen nicht begünstigt besteuert, wenn sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 50 % beläuft.[2]

Wird das Betriebsvermögen begünstigt besteuert, da die Grenzen für das Verwaltungsvermögen nicht überschritten sind, gehört solches Verwaltungsvermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13a Abs. 1 ErbStG, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.[3]

[1] S. hierzu auch R 13a.1 ErbStR 2011 ff.
[2] Vgl. auch R E 13b.8 Abs. 1 ErbStR 2011.

3.5.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung.

Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese grundsätzlich die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Überschreiten der Grenze von 26.000.000 EUR) das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Bedürfnisprüfung nach § 28a ErbStG in Anspruch genommen werden. Einzelheiten zu den Begünstigungen ergeben sich insbesondere aus den R E 13a ErbStR 2019 bzw. H E 13a ErbStH 2019, R E 13c ErbStR 2019 bzw. H E 13c ErbStH 2019, R E 19a ErbStR 2019 bzw. H E 19a ErbStH und R E 28a ErbStR 2019 bzw. 28a ErbStH 2019.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive zum sogenannten Verwaltungsvermögen.[1] Dies gilt nicht, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte der Hauptzweck des Betriebs ist. Verwaltungsvermögen ist für die Verschonungsmaßnahmen von Unternehmensvermögen schädlich.

[1] R E 13b.21 Abs. 1 ErbStR 2019.

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