Eine 60 %ige bzw. 85 %ige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

  1. Die Erhaltung dieser Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen.
  2. Die Gegenstände sind oder werden in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht.
  3. Die jährlichen Kosten übersteigen i. d. R. die Einnahmen.

Die Finanzverwaltung verlangt zudem, dass sich die Gegenstände im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und dort auch verbleiben.[1] Hierbei gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.[2]

Hierbei gilt es noch Folgendes zu beachten.[3]

Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) nicht mehr als Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandelt.

Dadurch ergibt sich Folgendes:

  1. Erwerb eines o. a. Gegenstandes, der sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021:

    Es handelt sich um einen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigten Erwerb.

  2. Erwerb eines o. a. Gegenstandes, der sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020:

    Es handelt sich um keinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigten Erwerb.

[1] R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[2] H E 13.2 ErbStH 2019.

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