Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu.

 
Wert des Hausrats 60.000 EUR
abzüglich Freibetrag ./. 41.000 EUR
verbleibender Betrag 19.000 EUR

Der Schenkungsteuer unterliegt demnach ein Betrag i. H. v. 19.000 EUR. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, verbleibt hier ein steuerpflichtiger Erwerb, wodurch es zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung für T kommt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Ein Neffe erhält von seinem Onkel O, der am 1.2.2024 verstirbt in Form eines Vermächtnis Hausrat mit einem Wert i. H. v. 7.500 EUR und eine wertvolle Armbanduhr mit einem Wert i. H. v. 6.000 EUR.

Lösung.

Der Erwerb des Hausrats und der Armbanduhr ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c ErbStG beim Neffen i. H. v. 12.000 EUR befreit.

Es ergibt sich die folgende Berechnung:

 
Wert des Hausrats und der Armbanduhr (zusammengefasst) 13.500 EUR
abzüglich Freibetrag ./. 12.000 EUR
verbleibender Betrag 1.500 EUR

In die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage fließt ein Betrag von 1.500 EUR ein. Hieraus ergibt sich für den Neffen eine Erbschaftsteuer i. H. v. 225 EUR (15 % von 1.500 EUR gem. § 19 Abs. 1 ErbStG).

Werden befreite Gegenstände später veräußert, hat das keine nachteiligen steuerlichen Auswirkungen, d. h., die Befreiung bleibt erhalten.

Jeder Erwerber kann die Steuerbefreiung beanspruchen.

Sind an einem Erbfall mehrere Erwerber beteiligt, erhält jeder die Befreiung, und dies auch ungekürzt. Ein nicht genutzter Freibetrag kann jedoch nicht von einem anderen Erwerber übernommen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von mehreren Erwerbern

Vater V hat seine beiden Kinder S und T zu seinen Alleinerben zu je ½ bestimmt. Neben anderem Vermögen hinterlässt V auch Hausrat i. H. v. 94.000 EUR.

Lösung

Die Kinder erben neben dem anderen Vermögen jeweils 47.000 EUR an Hausrat (Erbquote ½ von 94.000 EUR). Sowohl S als auch T haben Anspruch auf den Freibetrag für Hausrat i. H. v. 41.000 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG, sodass im Ergebnis jedes Kind Hausrat i. H. v. 6.000 EUR versteuern muss (47.000 EUR ./. 41.000 EUR).

Die Befreiungsvorschrift kommt für Zuwendungen unter Lebenden, wie auch für den Erwerb von Todes wegen zur Anwendung.

Wurde ein Sachvermächtnis angeordnet, dann kann nur der Vermächtnisnehmer die Befreiung beanspruchen.[2]

Die Zuwendung kann nicht nur unmittelbar erfolgen, denkbar ist auch die mittelbare Schenkung von nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG befreiten Gegenständen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei einer mittelbaren Zuwendung

Die Tante T schenkt ihrer Nichte N einen Geldbetrag i. H. v. 10.000 EUR mit der Auflage, dass sich N damit bestimmte Möbel kaufen soll. Der persönliche Freibetrag (20.000 EUR) nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist schon anderweitig verbraucht.

Lösung

T hat der Nichte N zwar keine Möbel geschenkt, aber das Geld ist für den Kauf solcher bestimmt. Damit ist von der mittelbaren Schenkung der Möbel auszugehen. Infolgedessen kommt hier die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG zur Anwendung, wodurch sich keine steuerliche Belastung ergibt. Wäre der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG noch nicht verbraucht, bliebe er durch die mittelbare Zuwendung für eine spätere Schenkung erhalten.

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG findet dagegen für folgendes Vermögen keine Anwendung:[4]

  1. Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören,
  2. Gegenstände, die zum Betriebsvermögen gehören,
  3. Gegenstände, die zum Grundvermögen gehören.

Ferner gilt die Befreiung nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Die Steuerbefreiung kommt innerhalb von 10 Jahren nur einmal zur Anwendung. Hier greift die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG.[5]

Hinzuweisen ist hier auf die Änderungen des § 14 ErbStG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020.[6]

Es empfiehlt sich daher, mehrere Zuwendungen vorzunehmen, die immer im Abstand von 10 Jahren liegen.

 
Praxis-Beispiel

Ausnutzung des Zehnjahreszeitraums

Vater V schenkt seiner Tochter T am 1.7.2013 Hausratsgegenstände im Wert von 41.000 EUR. 11 Jahre danach, d. h. in 2024 wendet er ihr noch einmal Hausratsgegenstände i. H. v. 41.000 EUR zu.

Lösung

Für die Tochter T bleiben beide Erwerbe der Hausratsgegenstände aufgrund der Steuerbefreiung ohne schenkungsteuerliche Belastung. Hätte V die nochmalige Zuwendung der Hausratsgegenstände vor Ablauf der Zehnjahresfrist vorgenommen, würde die letzte Zuwendung der Hausratsgegenstände nicht mehr steuerfrei sein. Aufgrund des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG käme es zwa...

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