Werden Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz vorgenommen, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerbefreit.

Das Gleiche gilt nun auch für Vereine ohne Parteiencharakter (kommunale Wählervereinigungen). Voraussetzung ist, dass der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.[1] Darüber hinaus muss der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt haben, das er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.[2] Es gilt hier zu beachten, dass die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt, sofern der Verein an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teilnimmt. Dagegen entfällt die Befreiung nicht, wenn sich der Verein ernsthaft um die Teilnahme bemüht hat.[3]

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG gilt sowohl für Zuwendungen unter Lebenden als auch für Zuwendungen von Todes wegen.

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