Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle an den Bund, den Ländern oder an inländische Gemeinden steuerfrei. Der Anfall kann durch Zuwendung unter Lebenden sein, aber auch von Todes wegen erfolgen. Bei dieser Befreiungsvorschrift gibt es keine Wertbegrenzung. Unter diese Befreiung fällt auch der Erwerb, den der Fiskus aufgrund des § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe erhält.[1] Zu den Zwecken von Gebietskörperschaften zählen zum einen die Zwecke des hoheitlichen Bereichs, ferner auch gemeinnützige Zwecke und sonstige kommunalpolitische Aufgaben.[2]

[1] Kiebele, in: Preißer/Rödl/Seitenreich, Kompakt-Kommentar Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 ErbStG Rz. 241.
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 176, Stand: November 2023.

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