Erfüllen Pensions- und Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen, so bleiben Zuwendungen an diese gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ebenfalls erbschaftsteuerbefreit.

 
Wichtig

Anwendungsfälle für die Befreiungsvorschrift

Die Steuerbefreiung hat nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht werden.[1]

Entfallen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KStG innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung, so fällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg.[2] Dies hat zur Folge, dass eine Nachversteuerung vorgenommen wird. Die Steuerfestsetzung wird hier nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert. Weitere Einzelheiten zu dieser Befreiungsvorschrift können der Erbschaftsteuerrichtlinie R E 13.7 ErbStR 2019 entnommen werden.

[1] Vgl. auch R E 13.7 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.

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