Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei.
Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils
Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit nach der Errichtung des Testaments – am 1.10.2019 – verstirbt W. Da T über ausreichendes Vermögen verfügt, verzichtet sie am 1.12.2019 gegenüber S auf die Geltendmachung ihres mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs.
Lösung
Die Bereicherung, die bei S durch den Pflichtteilsverzicht der T entsteht, bleibt aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei.
Verzicht nach Geltendmachung
Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Verzicht nicht nach der Geltendmachung erfolgt. Denn dieser Verzicht ist nicht steuerfrei.
Zu weiteren Einzelheiten s. Themenstichwort: Erbschaftsteuer: Pflichtteil.
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