Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils

Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit nach der Errichtung des Testaments – am 1.10.2019 – verstirbt W. Da T über ausreichendes Vermögen verfügt, verzichtet sie am 1.12.2019 gegenüber S auf die Geltendmachung ihres mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs.

Lösung

Die Bereicherung, die bei S durch den Pflichtteilsverzicht der T entsteht, bleibt aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei.

 
Wichtig

Verzicht nach Geltendmachung

Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Verzicht nicht nach der Geltendmachung erfolgt. Denn dieser Verzicht ist nicht steuerfrei.

Zu weiteren Einzelheiten s. Themenstichwort: Erbschaftsteuer: Pflichtteil.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge