Fallen Vermögensgegenstände, welche die Eltern den Abkömmlingen ehemals geschenkt haben, von Todes wegen zurück, so sieht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG dafür die Steuerfreiheit des Rückfalls vor. Neben den Eltern – hierunter fallen auch Adoptiv- und Stiefeltern[1]- gilt die Vorschrift auch für die Voreltern, d. h. den Großvater bzw. die Großmutter. Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG greift nur, wenn:

  • der Vermögensgegenstand von dem beschenkten Abkömmling auf die Eltern (bzw. Großeltern) zurückfällt und
  • der zurückgefallene Vermögensgegenstand derselbe ist wie der ursprünglich zugewandte Vermögensgegenstand.[2] Das bedeutet, es ist Art- und Funktionsgleichheit von zugewendeten und zurückfallenden Gegenständen gegeben.[3]
 
Praxis-Beispiel

Vermögensrückfall

Der Großvater GV hatte seiner Waisenenkelin EN in 2020 einen Vermögensgegenstand (Steuerwert386.000 EUR) zugewandt. Im Februar 2024 verstirbt die Enkelin. Testamentarischer Alleinerbe ist ihr Großvater GV.

Enkelin EN hat die Zuwendung des Vermögensgegenstands in 2020 der Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu unterwerfen.

Es ergibt sich für EN die folgende Besteuerung:

 
Vermögensgegenstand (Steuerwert) 386.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 186.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 20.460 EUR

Aufgrund der testamentarischen Anordnung fällt mit dem Tod der Enkelin EN dem Großvater GV der Vermögensgegenstand zu. Dieser Erwerb ist bei GV wegen § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei.

Keine Anwendung findet die Vorschrift für den Rückerwerb durch Schenkung.[4]

Beim Rückfall an die entsprechenden Personen muss es sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln. Z. B.:

  1. gesetzliche Erbfolge,
  2. testamentarische Erbfolge,
  3. möglich ist auch das Vermächtnis.
 
Wichtig

Keine Steuerfreiheit für Früchte

Vom Rückfall nicht befreit, sind hingegen die aus dem zugewendeten Vermögensgegenstand gezogenen Früchte. Gleiches gilt für die aus diesen Früchten erworbenen Gegenstände.[5]

Erfolgte ein Zwischenerwerb, so ist das unschädlich.

Erfolgt die Übertragung durch einen Erbfall durch einen Elternteil, der Rückfall jedoch an beide Elternteile, so gilt Folgendes.

Es ist nur der Erwerb des "Elternteils" Schenkers steuerbefreit, der andere Elternteil muss seinen Erwerb der Erbschaftsteuer unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensrückfall an beide Elternteile

Der Vater V überträgt in 2012 auf seine Tochter T ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 469.000 EUR). Zwölf Jahre nach der Zuwendung (im Februar 2024) verstirbt die Tochter. Ein Testament hat T nicht errichtet. Gesetzliche Erben sind die Eltern Vater V und Mutter M. Im Nachlass der Tochter T befindet sich nur das vom Vater unentgeltlich erworbene Grundstück. Eine Wertveränderung ist nicht eingetreten.

Lösung

Zuwendung in 2012 von V auf die Tochter T

Die Zuwendung unterliegt bei T gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer.

Es ergibt sich für T die folgende Besteuerung:

 
Grundstück (Steuerwert) 469.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 69.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 4.830 EUR

Tod von Tochter T in 2024

Als gesetzliche Erben erhalten Vater V und Mutter M jeweils die Hälfte des Nachlasses (§ 1925 BGB).

Die Besteuerung der Eltern sieht wie folgt aus:

Besteuerung von Vater V

Der Vermögensrückfall i. H. v. 234.500 EUR (1/2 von 469.000 EUR) von der T im Verhältnis zu ihrem Vater V bleibt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei.

Besteuerung von Mutter M

Die Mutter M muss jedoch ihren Erwerb i. H. v. 234.500 EUR (1/2 von 469.000 EUR) der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Es ergibt sich für M die folgende Besteuerung:

 
Grundstück (Steuerwert) 234.500 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 100.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 124.200 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 13.662 EUR
[2] R E 13.6 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] H E 13.6 ErbStH 2019 mwN.
[5] H E 13.6 ErbStH 2019 mwN.

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