Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG befreit Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von der pflegebedürftigen Person erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuchs gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des XI. Buches des SGB oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Hierbei kommt § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG neben der Begünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zur Anwendung. Die Vorschrift kommt aber nur für Zuwendungen unter Lebenden in Betracht.

Hierbei ergibt sich folgende Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020. Im Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG werden die Wörter: "zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung" durch die Wörter: "für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung" ersetzt. Diese Änderung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1]

 
Hinweis

Gesetzesänderung

Mit der neuen Formulierung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 37 Abs. 1 SGB XI.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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