Nach früherer Rechtslage kam der Pflegefreibetrag nicht in Betracht, wenn es sich beim Erwerber (Erbe) um eine Person handelte, die gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet war.[1] Zu diesem Personenkreis zählten der Ehegatte[2], eingetragene Lebenspartner[3] und Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder.[4]

Nach der Auffassung des BFH schließt eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.[5] Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen.[6]

 
Hinweis

Weitere Anwendungsfälle

Ferner gilt dies auch für Fälle, in denen der Erwerber nach § 1353 BGB dem Ehegatten gegenüber zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach § 2 LPartG dem Lebenspartner gegenüber zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet ist.

[1] R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011.
[6] S. geänderter Wortlaut der R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 gegenüber den R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011; s. hierzu auch H E 13.5 (2) ErbStH 2019.

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