Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]

[1] § 1 Abs. 2 ErbStG; R E 1.1 Satz 1 ErbStR 2019 und R E 13.5 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[2] Vgl. Kiebele, in Preißer/Rödl/Seitenreich, Kompakt-Kommentar Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 ErbStG Rz. 186; BFH, Urteil v. 28.6.1995, II R 80/94, BStBl 1995 II S. 784.

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