11.1 Allgemeines

Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein.

11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]

[1] § 1 Abs. 2 ErbStG; R E 1.1 Satz 1 ErbStR 2019 und R E 13.5 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[2] Vgl. Kiebele, in Preißer/Rödl/Seitenreich, Kompakt-Kommentar Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 ErbStG Rz. 186; BFH, Urteil v. 28.6.1995, II R 80/94, BStBl 1995 II S. 784.

11.3 Personenkreis

Nach früherer Rechtslage kam der Pflegefreibetrag nicht in Betracht, wenn es sich beim Erwerber (Erbe) um eine Person handelte, die gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet war.[1] Zu diesem Personenkreis zählten der Ehegatte[2], eingetragene Lebenspartner[3] und Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder.[4]

Nach der Auffassung des BFH schließt eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.[5] Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen.[6]

 
Hinweis

Weitere Anwendungsfälle

Ferner gilt dies auch für Fälle, in denen der Erwerber nach § 1353 BGB dem Ehegatten gegenüber zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach § 2 LPartG dem Lebenspartner gegenüber zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet ist.

[1] R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011.
[6] S. geänderter Wortlaut der R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 gegenüber den R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011; s. hierzu auch H E 13.5 (2) ErbStH 2019.

11.4 Besonderheiten

Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z. B. zur Pflege), dann kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. Bei unentgeltlicher Dienstleistung ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bis zur Höhe von 20 000 EUR zu gewähren.

 
Hinweis

Nachweis

Zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags fordert die Finanzverwaltung, dass die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegt und glaubhaft gemacht werden. Hieran werden jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt.[1]

Hinsichtlich der Bemessung der Pflegeleistungen dem Grunde und der Höhe nach sind die Gleichlautenden Ländererlasse vom 23.10.2023 zu beachten. Demnach kann anstelle des Satzes von 11 EUR je Stunde das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung pauschal angesetzt werden.[2]

Die Finanzverwaltung erlaubt – aus Vereinfachungsgründen – dass der am Tag der Steuerentstehung maßgebende Stundensatz für den gesamten Zeitraum der erbrachten Pflegeleistungen zugrunde gelegt werden kann.

Weitere Einzelheiten zu § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG t können auch den Richtlinien und Hinweisen entnommen werden.[3]

 
Hinweis

Teilentgeltlichkeit

Liegt Teilentgeltlichkeit vor, dann sind für die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung die Grundsätze zur gemischten Schenkung heranzuziehen.[4]

[1] H E 13.5 (2) ErbStH 2019 mwN.
[3] R E 13.5 ErbStR 2019 sowie die H 13.5 (2) ErbStH 2019.
[4] S. auch R E 13.5 ErbStR 2019, die auf die R E 7.4 ErbStR 2019 (Gemischte Schenkung) verweisen.

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