Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:

Die Befreiungsvorschrift kommt für den Erwerb von Todes wegen wie auch für den Erwerb unter Lebenden zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Dabei ist nur der Übergang des Anspruchs steuerbefreit. Nicht steuerbefreit ist dagegen der Übergang von Forderungen, welche der Erblasser aufgrund ordnungsgemäß festgestellter Ansprüche hatte, die aber noch nicht ausgezahlt waren.

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