§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und
  • der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert.

Letztgenannte Voraussetzung muss bei jedem Elternteil geprüft werden. Des Weiteren hat jeder Elternteil Anspruch auf die Freigrenze.

Der Betrag von 41.000 EUR ist eine Freigrenze, d. h. wird diese überstiegen, ist der gesamte Erwerb steuerpflichtig. In diesem Fall gilt es aber, die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ErbStG zu beachten, wonach die Steuer nur insoweit erhoben wird, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG

Die Enkelin EN wendet ihrer erwerbsunfähigen Großmutter GM einen Geldbetrag i. H. v. 41.000 EUR zu. Das eigene Vermögen der Großmutter beläuft sich auf 2.800 EUR.

Lösung

Der zugewendete Betrag und das eigene Vermögen von GM betragen insgesamt 43.800 EUR (41.000 EUR + 2.800 EUR). Da die Freigrenze von 41.000 EUR überschritten wurde, ist der gesamte Zuwendungsbetrag steuerpflichtig, wobei aber die o. a. Sonderberechnung zur Anwendung kommt.

Die Schenkungsteuer ermittelt sich demnach wie folgt:

 
Zugewendeter Betrag 41.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 21.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 3.150 EUR
   
höchstens jedoch (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ErbStG) 2.800 EUR
(43.800 EUR ./. 41.000 EUR) = 2.800 EUR
von 2.800 EUR 1/2 = 1.400 EUR

GM hat demnach eine Schenkungsteuer i. H. v. 1.400 EUR an das Finanzamt zu entrichten.

Die Vorschrift hat aber nur noch bei Schenkungen unter Lebenden eine Bedeutung, da hier nur ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR nach § 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Anwendung findet. Bei Erwerb von Todes wegen ist sie aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 100.000 EUR gem. § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bedeutungslos.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb von Todes wegen

Die Enkelin EN hat in ihrem Testament die Großmutter als Alleinerbin bedacht. Der Nachlass von EN beläuft sich auf 41.000 EUR. An eigenem Vermögen hat die Großmutter 2.800 EUR.

Der durch Testament angefallene Betrag und das eigene Vermögen von GM betragen insgesamt 43.800 EUR (41.000 EUR + 2.800 EUR). Da die Freigrenze von 41.000 EUR überschritten wurde, ist der gesamte Zuwendungsbetrag zwar steuerpflichtig, aber aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 100.000 EUR ergibt sich keine Steuer.

 
Vermögensanfall 41.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 100.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR

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