Abzug persönlicher Freibeträge

Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG zu verfahren.

Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, dass von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (> RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.

Beispiel:

Nach dem Tod des Ehemannes in 2018 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 456 000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.

Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)        
60 000 EUR × 13,111       786 660 EUR
Barvermögen       + 456 000 EUR
Wert des Erwerbs       1 242 660 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 500 000 EUR
Freibetrag § 17 ErbStG       ./. 256 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb       486 660 EUR
abgerundet       486 600 EUR
Steuersatz 15 %        
Sofortsteuer:        
Barvermögen   456 000 EUR    
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG   ./. 756 000 EUR    
    ./. 300 000 EUR    
sofort fällige Steuer       0 EUR
Jahressteuer: 15 % von 60 000 EUR       9 000 EUR

Für die ersten fünf Jahre (5 × 60 000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den "Restfreibetrag" von 300 000 EUR nicht zu erheben.

Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.

Ausfall von Rentenzahlungen

> BFH vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl 2015 II S. 237

Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke – kein Besteuerungswahlrecht

> BFH vom 29.8.2003 II B 70/03, BStBl II 944

Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofortsteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen i. S. d. § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.

Beispiel 1:

Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und ein ausländisches Geschäftsgrundstück mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich der Rente beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Grundstück 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.

Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)        
24 000 EUR × 11,444       274 656 EUR
Grundstück im Ausland       + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)       544 656 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 20 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb       524 656 EUR
abgerundet       524 600 EUR
Steuersatz 25 %        
Steuer auf Gesamterwerb        
25 % von 524 600 EUR       131 150 EUR
Sofortsteuer        
Grundstück im Ausland   + 270 000 EUR    
Freibetrag § 16 ErbStG   ./. 20 000 EUR    
    250 000 EUR    
sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR       62 500 EUR
Ausländische Steuer   50 000 EUR    

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrechnung x steuerpflichtiges  
ausländischer Steuer Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen  
131 150 EUR x 270 000 EUR : 544 656 EUR = 65 014 EUR    
      ./. 50 000 EUR
      12 500 EUR
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR     6 000 EUR

Beispiel 2:

Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter: 65 Jahre) ein Nießbrauchsrecht an einem ausländischen Grundstück mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Nießbrauchsrecht 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.

Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)        
24 000 EUR × 11,444       274 656 EUR
Barvermögen       + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)       544 656 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 20 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb       524 656 EUR
abgerundet       524 600 EUR
Steuersatz 25 %        
Steuer auf Gesamterwerb        
25 % von 524 600 EUR       131 150 EUR
Sofortsteuer        
Barvermögen   + 270 000 EUR    
Freibetrag § 16 ErbStG   ./. 20 000 EUR    
    250 000 EU...

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