Forderung/Schulden über mehrere Stufen im Verbund

Beispiel 1:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T2-GmbH hält alle Anteile an der E-GmbH. Die M-GmbH hat eine Forderung gegenüber der E-GmbH. Die Forderung der M-GmbH ist nicht in die Ermittlung der Finanzmittel einzubeziehen, weil die Forderung nach § 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist. Die Schuld der E-GmbH ist nicht in die Feststellung der Schulden einzubeziehen, weil sie nach § 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist.

Beispiel 2:

> Verbundvermögensaufstellung

Junge Finanzmittel im Verbund

R E 13b.29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 ErbStR beschreibt den Fall mehrerer zeitlich hintereinander erfolgter Einlagen von Finanzmitteln in nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften (Einlage von einer Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft und anschließend von der Tochtergesellschaft in die Enkelgesellschaft usw.). Soweit diese Einlagen zu einer mehrfachen Erfassung von jungen Finanzmitteln führen, sind die jungen Finanzmittel auf der Ebene der Muttergesellschaft um den Betrag der mehrfach erfassten jungen Finanzmittel zu kürzen.

Beispiel:

A ist zu 100 % an der M GmbH (Muttergesellschaft) beteiligt. Die M GmbH hält 100 % der Anteile an der T GmbH (Tochtergesellschaft). Die T GmbH hält 100 % der Anteile an der E GmbH (Enkelgesellschaft). Die M GmbH legt 100 EUR in die T GmbH ein, im Anschluss legt die T GmbH 100 EUR in die E GmbH ein.

 

Finanzmittel

§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

EUR

junge Finanzmittel

EUR
M GmbH 300 0
T GmbH 500 100
E GmbH 500 100

Ablauf des Feststellungsverfahrens:

E GmbH          
Finanzmittel          
eigene 500 EUR       500 EUR
junge Finanzmittel          
eigene 100 EUR       100 EUR
           
T GmbH          
Finanzmittel          
eigene 500 EUR        
E GmbH 500 EUR x 100 %   1 000 EUR
Junge Finanzmittel          
eigene 100 EUR        
E GmbH 100 EUR x 100 %   200 EUR
           
M GmbH          
Finanzmittel          
eigene 300 EUR        
T GmbH 1 000 EUR       1 300 EUR
junge Finanzmittel          
eigene 0 EUR        
T GmbH 200 EUR        
          200 EUR
Kürzungsbetrag (Mehrfach erfasste junge Finanzmittel)         100 EUR
Festzustellende junge Finanzmittel (Begrenzung R E 13b.29 Absatz 3 Satz 5 ErbStR)         100 EUR

Die hintereinander erfolgten Einlagen von M nach T (i. H. v 100 EUR) und von T nach E (von den 100 EUR i. H. v. 100 EUR) führen zu einer Begrenzung der jungen Finanzmittel auf 100 EUR, da sich die hintereinander erfolgten Einlagen von Finanzmitteln in der Beteiligungsstruktur nur einmal auswirken.

Junges Verwaltungsvermögen im Verbund

Beispiel 1:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein seit vielen Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes und Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück an die T2-GmbH. Das Grundstück bildet bei der T2-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 2:

Die T2-GmbH hält alle Anteile an der neu gegründeten E-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung an die E-GmbH. Das Grundstück bildet bei der E-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 3:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH. Sie legt ein ihr gehörendes, an einen Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück in das Betriebsvermögen der T1-GmbH ein. Das Grundstück gehört bei der T1-GmbH zum jungen Verwaltungsvermögen.

Verbundvermögensaufstellung

Beispiel 1:

A ist zu 100 % an der A GmbH & Co. KG beteiligt. Die A GmbH & Co. KG hält 100 % der Anteile an der B GmbH und 60 % der Anteile an der C AG. Die C AG ist zu 50 % an der D OHG beteiligt. Alle Gesellschaften haben ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland.

Im Sonderbetriebsvermögen des A befindet sich ein Darlehen gegenüber der A GmbH & Co. KG in Höhe von 1 000 EUR. Die D OHG hat gegenüber der B GmbH eine Forderung in Höhe von 20 000 EUR bzw. die B GmbH gegenüber der D OHG eine Verbindlichkeit in Höhe von 20 000 EUR.

  Verwaltungsvermögen § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG junges Verwaltungsvermögen Finanzmittel § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG Davon gegenüber verbundenen Unternehmen junge Finanzmittel Schulden Davon gegenüber verbundenen Unternehmen
  EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
A GmbH & Co. KG 10 000   20 000   8 000 30 000  
B GmbH 23 000 2 000 17 500   1 000 43 000 20 000
C AG 12 000 2 000 6 000     12 000  
D OHG 1 000   100 000 20 000 10 000 1 500  
SBV A     1 000        

Ablauf des Feststellungsverfahrens:

D OHG          
Verwaltungsvermögen 1 000 EUR x 50 %         500 EUR
Finanzmittel zunächst     100 000 EUR    
Die Forderung gegenüber der B-GmbH stellt eine Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen dar. Die A GmbH & Co KG ist zu 30 % (60 % x 50 %) mittelbar an der D OHG und zu 100 % unmittelbar an der B-GmbH beteiligt. Es besteht Beteiligungsidentität im Umfang von 30 %. Der Prozentsatz der Beteiligungsidentität entspricht dem Prozentsatz der mittelbaren Beteiligung. Deshalb ist die Forderung gegenüb...

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