a) Vor dem Erbfall

  • Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung:

    Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB)

  • Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung:

    Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG

  • Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung:

    Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zum künftigen Erblasser richtet.

b) Nach dem Erbfall

  • Der Pflichtteilsberechtigte macht den erworbenen Anspruch nicht geltend:

    Für die Bereicherung des Erben gilt eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG.

  • Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen erworbenen Anspruch geltend:

    Steuerpflicht des Pflichtteilsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; der Erbe kann die Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

  • Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen erworbenen Anspruch geltend, erklärt aber in der Verhandlung mit dem Erben seinen Verzicht gegen Abfindung:

    Steuerpflicht der Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG; Abzug beim Erben

  • Der Berechtigte macht seinen Anspruch geltend, verzichtet aber erst später auf die Erfüllung des Anspruchs:

    Erfolgt der Verzicht ohne Entgelt, wird sowohl der Erwerb des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch die Bereicherung des Erben durch den Verzicht als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, hat das keine steuerliche Relevanz, solange die Abfindung wertmäßig dem Wert des Anspruchs entspricht (andernfalls liegt eine gemischte Schenkung vor).

[1] Weinmann, in Moench, ErbStG, § 3 Rz. 211, Stand 1.2.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge