a) Vor dem Erbfall
Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung:
Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB)
Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung:
Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung:
Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zum künftigen Erblasser richtet.
b) Nach dem Erbfall
Der Pflichtteilsberechtigte macht den erworbenen Anspruch nicht geltend:
Für die Bereicherung des Erben gilt eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG.
Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen erworbenen Anspruch geltend:
Steuerpflicht des Pflichtteilsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; der Erbe kann die Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.
Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen erworbenen Anspruch geltend, erklärt aber in der Verhandlung mit dem Erben seinen Verzicht gegen Abfindung:
Steuerpflicht der Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG; Abzug beim Erben
Der Berechtigte macht seinen Anspruch geltend, verzichtet aber erst später auf die Erfüllung des Anspruchs:
Erfolgt der Verzicht ohne Entgelt, wird sowohl der Erwerb des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch die Bereicherung des Erben durch den Verzicht als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuert. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, hat das keine steuerliche Relevanz, solange die Abfindung wertmäßig dem Wert des Anspruchs entspricht (andernfalls liegt eine gemischte Schenkung vor).
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