Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil, nachdem er diesen geltend gemacht hat, treten die folgenden Rechtsfolgen ein.

Die Geltendmachung selbst führt zu einem steuerbaren Tatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und unterliegt damit beim Pflichtteilsberechtigten der Besteuerung.

Mit dem Verzicht wird ein weiterer Besteuerungstatbestand erfüllt. Der Verzicht stellt eine freigebige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den begünstigten Erben dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG kann hier nicht helfen, da diese nur für den Verzicht auf die Geltendmachung anwendbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Der Sohn S wurde enterbt. Erbe ist die Nichte N des Erblasser E. Der Tod des E tritt am 2.1.2024 ein. Nachdem S drei Wochen nach dem Erbfall zunächst den Pflichtteilsanspruch gegenüber N geltend gemacht hat, verzichtet er hierauf jedoch.

Lösung

Da S den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, hat er diesen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

Darüber hinaus unterliegt aber auch der Verzicht nach Geltendmachung bei N der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Denn hierbei liegt eine Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Dabei erfolgt die Besteuerung im Verhältnis von S an die N. Es kommt somit die Steuerklasse III zur Anwendung.[1]

[1] § 15 Abs. 1 Stkl. III ErbStG.

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