Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG).
Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen.
Bewertung des Pflichtteilsanspruchs
Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Als einziger Verwandter von EM ist noch dessen Vater V vorhanden, der durch die alleinige Erbeinsetzung der EF enterbt ist. Der Pflichtteilsanspruch (Nennwert der Kapitalforderung) des Vaters beträgt 800.000 EUR. EM verstirbt am 15.2.2024.
2 Monate nach dem Tod von EM macht V seinen Pflichtteil geltend.
Vater V hat den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die Bewertung des Pflichtteils richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG, d. h. hier ist der Nominalbetrag der Geldforderung i. H. v. 800.000 EUR anzusetzen. Es ergibt sich die folgende Steuerberechnung für V:
Pflichtteilsanspruch (Ansatz mit dem Nominalwert) | 800.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) | ./. 100.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 700.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 133.000 EUR |
Vater V hat somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 133.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Zeitpunkt der Bewertung
Die Bewertung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem Zeitpunkt in dem er geltend gemacht wird.[1]
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