Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG).

Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Als einziger Verwandter von EM ist noch dessen Vater V vorhanden, der durch die alleinige Erbeinsetzung der EF enterbt ist. Der Pflichtteilsanspruch (Nennwert der Kapitalforderung) des Vaters beträgt 800.000 EUR. EM verstirbt am 15.2.2024.

2 Monate nach dem Tod von EM macht V seinen Pflichtteil geltend.

Vater V hat den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die Bewertung des Pflichtteils richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG, d. h. hier ist der Nominalbetrag der Geldforderung i. H. v. 800.000 EUR anzusetzen. Es ergibt sich die folgende Steuerberechnung für V:

 
Pflichtteilsanspruch (Ansatz mit dem Nominalwert) 800.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 100.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 700.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 133.000 EUR

Vater V hat somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 133.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

 
Hinweis

Zeitpunkt der Bewertung

Die Bewertung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem Zeitpunkt in dem er geltend gemacht wird.[1]

[1] Vgl.  Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 11 Anm. 2.

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