Mit dem Pflichtteilsverzicht hat die verzichtende Person keine Pflichtteilsansprüche mehr.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor dem Eintritt des Erbfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch, dann sind folgende Möglichkeiten denkbar:

a) Erbverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 1 BGB)

Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte vereinbaren, dass der Berechtigte auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. In einem solchen Erbverzicht eingeschlossen ist auch der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB). Nach § 2348 BGB bedarf der Vertrag über den Erbverzicht der notariellen Beurkundung.

b) Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 2 BGB)

Nach § 2346 Abs. 2 BGB besteht für den Pflichtteilsberechtigten aber auch die Möglichkeit, nur auf sein Pflichtteilsrecht zu verzichten. Für die Form des Vertrags gilt das Gleiche wie beim Erbverzicht.

c) Erbschaftsvertrag (§ 311b Abs. 5 BGB)

Grundsätzlich können Verträge über den Nachlass oder den Pflichtteil aus einem Nachlass eines noch lebenden Dritten nicht abgeschlossen werden, diese sind nichtig (§ 311b Abs. 4 BGB). Dies gilt aber nicht für einen Vertrag, der von künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird und das gesetzliche Erbteil oder Pflichtteil zum Inhalt hat (§ 311b Abs. 5 BGB). Auch dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 5 Satz 2 BGB).

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