Der konkrete Anspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich, indem die halbe gesetzliche Erbquote mit dem Wert des Nachlasses zu multiplizieren ist.

 
Praxis-Beispiel

Höhe des Nachlassanspruchs

Der ledige Erblasser E hat außer seinen Eltern Vater V und Mutter M keine Verwandten hinterlassen. Wegen ständiger Streitigkeiten mit Vater V setzt E seine Mutter M zur Alleinerbin ein. Der Aktivwert des Nachlasses beläuft sich auf 1.500.000 EUR, weiterhin sind von E herrührende Schulden i. H. v. 600.000 EUR vorhanden. Die Beerdigungskosten betragen 10.000 EUR.

E hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Sein Vater V und seine Mutter M sind damit seine gesetzlichen Erben und dies zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 1 BGB und § 1925 Abs. 2 BGB). Durch die Erbeinsetzung der Mutter ist sein Vater enterbt. Da keine anderen Verwandten vorhanden sind, welche V von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden bzw. pflichtteilsberechtigt sind (§ 2309 BGB), hat V einen Pflichtteilsanspruch gegenüber der M (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aufgrund fehlender Verwandter beläuft sich der gesetzliche Erbteil für V und M auf je 50 % (§ 1925 Abs. 2 BGB). Demnach hat V eine Pflichtteilsquote i. H. v. 25 %.

Der Wert des Nachlasses ermittelt sich wie folgt.

 
Aktivwert 1.500.000 EUR
abzüglich Schulden ./. 600.000 EUR
abzüglich Beerdigungskosten ./. 10.000 EUR
Wert des Nachlasses 890.000 EUR

V hat demnach einen Pflichtteilsanspruch i. H. v. 222.500 EUR (25 % von 890.000 EUR).

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