Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB§ 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mitgezählt, welche entweder

  • durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder
  • die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
  • für erbunwürdig erklärt worden sind (§ 2310 Satz 1 BGB).

Nicht mitgezählt werden dagegen Personen, welche durch einen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 Satz 2 BGB).

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