Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB – § 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mitgezählt, welche entweder
- durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder
- die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
- für erbunwürdig erklärt worden sind (§ 2310 Satz 1 BGB).
Nicht mitgezählt werden dagegen Personen, welche durch einen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 Satz 2 BGB).
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