Zur Ermittlung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 BGB).

Der Wert des gemeinen Nachlasses (Nettonachlasswert) ergibt sich, indem von den Aktiva die Erblasserschulden wie auch die Erbfallschulden (z. B. die Beerdigungskosten) zum Abzug zu bringen sind. Unter die Nachlassverbindlichkeiten fallen auch die Steuerschulden des Erblassers (mit Ausnahme der Erbschaftsteuer).

Vom Abzug nicht zugelassen sind dagegen Vermächtnisse, andere Pflichtteilsansprüche oder Auflagen. Ferner sind ebenfalls nicht abzugsfähig die Kosten der Testamentseröffnung, Grabpflegekosten oder die Steuerberatergebühren für die Erbschaftsteuererklärung.

Da Bewertungsstichtag der Todestag des Erblassers ist, bleiben spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen ohne Auswirkung.

Wie die einzelnen Gegenstände zu bewerten sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Hierzu ist die Rechtsprechung und herrschende Meinung heranzuziehen. Nach dieser ist für die Bewertung der gemeine Wert, d. h. der Verkehrs- oder Normalverkehrswert maßgebend, der auch ggf. geschätzt werden muss.[1]

 
Hinweis

Steuerwert nicht maßgebend

Dagegen kann der steuerliche Wert nicht herangezogen werden. Denn dieser bildet nicht den tatsächlichen Wert ab.

[1] Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 ErbStG Rz. 221, Stand: November 2023.

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