Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein.

Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zumindest teilweise einen Anteil am Nachlass erhält.

Es müssen somit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:[1]

  • a) Persönliche Voraussetzungen

    Anspruchsteller gehört zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

  • b) Sachliche Voraussetzungen

    Eintritt des Erbfalls

    Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

Der Pflichtteil vermittelt aber keinen dinglichen Anspruch am Nachlass – der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Miterbe –, sondern einen reinen Geldanspruch. Der Anspruch kann vererbt und veräußert werden (§ 2317 BGB).

Wer dagegen auf seinen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wurde oder wer seine Erbschaft ausgeschlagen hat[2], dem steht kein Pflichtteilsanspruch zu. Hiervor ausgenommen sind folgende Sonderfälle:

  1. Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB,
  2. Beschränkungen und Beschwerungen nach § 2306 BGB,
  3. Regelung des § 1371 Abs. 3 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten; dies gem. § 6 Satz 2 LPartG (der auf die Regelungen von Ehegatten verweist) auch für eingetragene Lebenspartner.

Der Pflichtteilsanspruch kann nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden, vielmehr unterliegt dieser ab 2010 der Regelverjährung. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 Abs. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Pflichtteilsanspruch erhalten hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Jedoch verjährt der Anspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs an (§ 199 Abs. 3a BGB).

 
Praxis-Beispiel

Feststellung des Verjährungsbeginns

Der Erbfall ist am 1.1.2024 eingetreten. Das pflichtteilsberechtigte Kind K erhält am 2.3.2024 Kenntnis vom Erbfall.

Lösung

Verjährungsbeginn ist der 2.3.2024, da K erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erbfall erhält.

Ohne Rücksicht der Kenntnis verstreicht die Verjährungsfrist nach 30 Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2332 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wird nach § 2332 Abs. 3 BGB nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

[1] Vgl. hierzu Lange, Erbrecht, 2017, S. 899, Kapitel 20 Rz. 8.
[2] Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 2305 BGB, § 2306 BGB und § 1371 Abs. 3 BGB sowie § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG.

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