Der Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers und dem Jahreswert.[1]

Hierbei ist die Bewertung sowohl beim Begünstigten wie auch beim Verpflichteten in gleicher Weise durchzuführen.[2]

Weicht der gemeine Wert nachweislich vom Kapitalwert ab, so ist dieser zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BewG, § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG). Hierbei gilt zu beachten, dass der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts jedoch nicht darauf gestützt werden kann, dass entweder mit einem anderen Zinssatz als 5,5 v. H. zu rechnen ist, oder mit einer anderen als einer mittelschüssigen Zahlungsweise (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BewG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG; s. auch Rz. 35 der gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022).[3]

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