§ 23 Abs. 2 ErbStG räumt der nießbrauchsberechtigten Person die Möglichkeit ein, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Dabei ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird (§ 23 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind zur Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösezeitpunkt die Vorschriften des § 13 BewG und § 14 BewG zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Ablösung der Jahressteuer

Der Großvater G hat seinen Enkel E zum Alleinerben eingesetzt. Die Tochter T wurde mit einem lebenslänglichen Vermächtnisnießbrauch an einem nicht zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück (Steuerwert 745.000 EUR) bedacht. Zum Todeszeitpunkt des G im Januar 2024 ist die Tochter T 50 Jahre alt. T stellt den Antrag auf Versteuerung nach dem Jahreswert. 14 Jahre später beantragt T die Ablösung der Steuer.

1. Besteuerung des Vermächtnisnießbrauchs zum Zeitpunkt des Erbfalls

Mit dem Erbfall hat die T den Vermächtnisnießbrauch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Die auf den Jahreswert zu entrichtende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt.

Zunächst ist der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts für Tochter T zu berechnen.

a) Ermittlung des Jahreswerts

Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 40.053 EUR (745.000 EUR/18,6).

b) Ermittlung des Vervielfältigers

Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Tochter T) beträgt 50 Jahre. Unter Zugrundelegung dieses Alters ergibt sich ein Vervielfältiger von 15,704.[1]

c) Kapitalwert des Nießbrauchsrechts

Der Jahreswert 40.053 EUR × Vervielfältiger 15,704 ergibt einen Kapitalwert für das Nießbrauchsrecht i. H. v.  EUR.

Im nächsten Schritt ist der auf den Jahreswert anzuwendende Steuersatz zu berechnen. Hierbei ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 ErbStG der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts maßgebend.

 
Kapitalwert Nießbrauchsrecht 628.992 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 228.900 EUR

Für einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 228.900 EUR ergeben sich ein Steuersatz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und eine Erbschaftsteuer i. H. v. 4.405 EUR (11 % des Jahreswerts 40053 EUR).

2. Besteuerung bei Ablösung der Jahressteuer

14 Jahre nach dem Erbfall löst Tochter T die Jahressteuer ab. Der Ablösebetrag ermittelt sich gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG i. V. m. § 14 BewG wie folgt.

Tochter T ist zum Ablösezeitpunkt 64 Jahre alt, der Vervielfältiger beträgt 12,908.[2]

Damit ergibt sich ein Ablösebetrag i. H. v. 56.859 EUR (Jahressteuer 4.405 EUR × 12,908).

Ist vom Steuerpflichtigen eine Teilablösung gewollt, dann ist deren Möglichkeit fraglich, da das Gesetz dies wohl nicht zulässt.[3]

 
Achtung

Neue Vervielfältiger

Ab dem 1.1.2024 sind neue Vervielfältiger zu beachten. Diese wurden aufgrund der am

25.7.2023 veröffentlichten Sterbetafel 2020/2022 des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

[4]

[2] BMF, Schreiben v. 14.11.2022, IV C 7 S 3104/19/10001: 008 .
[3] Vgl. Griesel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG/BewG, 3. Aufl. 2017, § 23 Rn. 18.

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