Die nießbrauchsverpflichtete Person, welche den belasteten Vermögensgegenstand erworben hat, muss diesen grundsätzlich entweder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterwerfen oder als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gleichzeitig kann die belastete Person die Belastung mit dem Kapitalwert bei der Ermittlung ihrer Bereicherung abziehen. Durch den Wegfall des § 25 ErbStG ab 2009 gibt es hier keine Einschränkung mehr.[1]

Hier ist aber zu differenzieren zwischen dem Erwerb von Todes wegen und dem Erwerb zu Lebzeiten.

Beim Erwerb von Todes wegen ermittelt sich die Bereicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Wird dagegen ein belasteter Vermögensgegenstand zu Lebzeiten übertragen, so liegt eine Schenkung unter Nutzungsauflage vor. Bei dieser gebührt dem Bedachten der Nutzungswert des Schenkungsgegenstands für eine gewisse Zeit zumindest teilweise nicht, da ein fremdes Nutzungsrecht an dem Gegenstand besteht. Hier gilt als Bereicherung der bedachten Person der gesamte Vermögensanfall. Die Belastung durch das Nießbrauchsrecht als vorübergehende Einschränkung der Bereicherung ist durch Abzug der Last zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Bewertung der Nutzungsauflage

Dabei richtet sich die Bewertung der Nutzungsauflage nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes.[2]

Zudem sind auch die Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 zur Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zu beachten.[3]

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