▪ Bruttonießbrauch

Bei einem Bruttonießbrauch trägt der Eigentümer des Gegenstands sämtliche Erhaltungsaufwendungen sowie die öffentlichen und privaten Lasten, welche auf der belasteten Sache ruhen.

▪ Ertragsnießbrauch

Wird ein Ertragsnießbrauch vereinbart, so bezieht sich dieser nur auf den Ertrag des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstands.

▪ Nettonießbrauch

Ein Nettonießbrauch ist gegeben, wenn auf den Nießbraucher alle Aufwendungen und Lasten entfallen.

▪ Quotennießbrauch

Von einem Quotennießbrauch spricht man, wenn der gesamte Gegenstand mit dem Nießbrauch belastet ist, dem Nießbraucher aber nur eine bestimmte Quote aller Nutzungen zustehen soll.[1]

▪ Sicherungsnießbrauch

Ein Sicherungsnießbrauch ist gegeben, wenn die Vereinbarung des dinglichen Nutzungsrechts lediglich dazu bestimmt ist, die dem Berechtigten versprochenen Leistungen dinglich abzusichern, ohne dass der Berechtigte selbst auf Art und Umfang Einfluss nehmen kann.[2]

▪ Totalnießbrauch

Hier erstreckt sich der Umfang des Nießbrauchs auf die gesamten Nutzungen des Gegenstands.

▪ Vermächtnisnießbrauch

Ein Vermächtnisnießbrauch ist gegeben, wenn aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament) des Erblassers der Erbe ein Nießbrauch an einer Sache des Nachlasses einem Dritten einzuräumen hat. In der Regel sind dies die Fälle, in denen der Erblasser seine überlebende Ehefrau absichern möchte.

 
Praxis-Beispiel

Vermächtnisnießbrauch

Erblasser E setzt seine Tochter T zur Alleinerbin ein. Der Ehefrau EF vermacht E dagegen den Nießbrauch an einem Mietwohngrundstück des Nachlasses. E verstirbt im Oktober 2023.

Ehefrau EF ist durch E ein Vermächtnisnießbrauch zugewendet worden.

▪ Vollrechtsnießbrauch

Hierunter wird der rechtlich möglichst weitgehende Nießbrauch verstanden.

▪ Vorbehaltsnießbrauch

Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer die Sache und lässt sich gleichzeitig vom neuen Eigentümer ein Nießbrauchsrecht an der übertragenen Sache einräumen. Dieser Nießbrauch ist in der Praxis eine sehr gängige Art. Hierbei sind naturgemäß die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen zu beachten.

Zur Bewertung eines Vorbehaltsnießbrauchs können die Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[3] herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Vorbehaltsnießbrauch

Großvater G wendet im November 2023 seiner Enkelin E ein Mietwohngrundstück zu. Im Übergabevertrag wird festgelegt, dass dem G die Mieterträge weiterhin zustehen.

Hier liegt ein Vorbehaltsnießbrauch für G vor. Neue Eigentümerin des Grundstücks ist zwar die Enkelin E, dem Großvater G stehen aber weiterhin die Nutzungen zu. Dieser hat die Nutzungen also auch in seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern.

▪ Zuwendungsnießbrauch

Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn der Eigentümer einer Sache einem Dritten den Nießbrauch an dieser Sache einräumt. Die Eigentumsverhältnisse werden hier also nicht berührt, nur die Nutzungen stehen nunmehr einer anderen Person als dem Eigentümer selbst zu.

Auch beim Zuwendungsnießbrauch sind zur Bewertung die Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[4] herangezogen werden.

Handelt es sich um den Zuwendungsnießbrauch im Zusammenhang mit Betriebsvermögen, kann bei richtiger Ausgestaltung der Berechtigte die entsprechenden Verschonungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesondere der 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 10 ErbStG, die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG und die Stundung nach § 28 ErbStG). Überschreitet der Erwerb jedoch die Grenze von 26.000.000 EUR[5], dann sind§ 13c ErbStG und § 28a ErbStG zu beachten.[6]

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungsnießbrauch

Großvater G, der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks ist, bestellt im Dezember 2023 zugunsten seiner Enkelin E ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück.

Hier liegt ein Zuwendungsnießbrauch für die Enkelin E vor. Eigentümer des Grundstücks bleibt aber weiterhin Großvater G.

[1] Tanck/Krug/Daragan, 3. Aufl. 2005, Testamente, § 15 Rn . 107.
[5] R E 13a.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[6] S. auch Weinmann/Reverstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Aufl. 2017, Stichwort Nießbrauch, Rz. 6.

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