Überblick

Mittelbare Schenkungen sind interessante Gestaltungsmittel, um die Schenkungsteuer zu reduzieren. Dies ergibt sich insbesondere aus der steuerlichen Unterbewertung bestimmter Vermögensarten, was z.  B. bei Grundstücken und Gesellschaftsanteilen. Das trifft grundsätzlich auch nach den Erbschaftsteuerreformen 2009 und 2016 noch zu. Allerdings sollte immer der Einzelfall geprüft werden.[1] Auch die Inanspruchnahme der Vergünstigungen der § 13a ErbStG und § 13d ErbStG kann zum Anlass für eine mittelbare Schenkung genommen werden. Daher bleibt die mittelbare Schenkung auch weiterhin ein probates Gestaltungsmittel, wenngleich sich nunmehr die steuerlichen Auswirkungen verringern.

Rückwirkend zum 1.7.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG) ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Mit ihr sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[2] umgesetzt werden. Die Erbschaftsteuerreform 2016 beinhaltet im Wesentlichen Änderungen bei den Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen.

Dagegen sind andere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes, von redaktionellen Änderungen abgesehen, nicht verändert worden. Gleichwohl haben die Änderungen in anderen Teilbereichen des Erbschaftsteuergesetzes Auswirkungen.

Zu beachten ist auch das Jahressteuergesetz 2020; ferner auch das Jahressteuergesetz 2022, welches Änderungen zum Bewertungsgesetz enthält, welche für mittelbare Grundstücksschenkungen eine Rolle spielen.

Hinweis: Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, ist es fraglich, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten ist. Das FG Köln (FG Köln, Urteil v. 8.11.2018, 7 K 3022/17) hat dies verneint, aber die Revision zugelassen. Hierzu hat der BFH mit Urteil v. 6.5.2019[3]

entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aus Verwaltungssicht zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019: R E 7.3 ErbStR 2019, die R E 9.1 Abs. 2 ErbStR 2019, die R E 13b.2 Abs. 2 ErbStR 2019,  und die R B 151.2 Abs. 7 ErbStR 2019; ferner auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019: H E 7.3 ErbStH 2019, H 13b.2 ErbStH 2019.

Diese lösen die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 ab. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Das Gleiche gilt auch für die Erbschaftsteuerhinweise 2019. Gleichzeitig werden auch die Erbschaftsteuerhinweise 2011 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Zu den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 sind nun die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021[4] ergangen.

Weiterhin zu beachten sind die gleichlautenden Ländererlasse vom 9.9.2022[5] u. a. zur Bewertung Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer; das BMF, Schreiben vom 14.11.2022[6] zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung und der Ermittlung der Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 und die gleichlautenden Ländererlasse vom 5.10.2022[7]

zu Anwendungsfragen zum KöMoG und den Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung.

[1] Radeisen, Erbschaftsteuer und Bewertung, 3. Aufl. 2017, S. 66.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl 2021 I S. 1837.
[5] Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022, S 3103, BStBl 2022 I S. 1351.
[7] Gleichlautenden Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl 2022 I S. 1494.

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